Kompetenzen des Registergerichts im Bereich der Löschung aus dem Landesgerichtsregister des Eintrages, der mit Recht nicht übereinstimmend ist- im Zusammenhang mit dem Beschluss des Obersten Gerichts vom 8. Dezember 2017, Aktenzeichen III CZP 54/17.

Im Verfahren, das von einem Kreisgericht erklärt wird, erschien eine Rechtsfrage, die Zweifel erweckt, und die Frage lautet, ob ein Registergericht, im Rahmen des Verfahrens über Löschung des Eintrages in Anbetracht unzulässiger Daten, das im Art. 12, Abs. 3 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister bestimmt wurde, eine Prüfungspflicht der Gültigkeit von Rechtsgeschäften hat , die die Grundlage für Eintrag sind.

Bei der Analyse der Meinungen, die sich durch Doktrin und Rechtsprechung äußern, machte Kreisgericht darauf Aufmerksam, dass die Bedeutung des Begriffes „unzulässige Daten wegen der geltenden Rechtsvorschriften“, von dem die Rede im Art. 12 , Abs. 3 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister ist, werden auf verschiedene Art und Weise interpretiert. Betreffend Kompetenzen des Registergerichts, die im Art.12 Abs. 3 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister im Kontext der Möglichkeiten der Löschung des Beschlusses der Versammlung der Aktiengesellschaft- Teilhaber, betont das Kreisgericht, dass im Schrifttum eine Meinung überwiegt, dass diese Vorschrift dem Gericht keine Grundlage für Prüfungspflicht der Gültigkeit der Beschlüsse der der Versammlung der Aktiengesellschaft- Teilhaber und Hauptversammlung der Aktionäre gibt. Die Anhänger solcher Stellung meinen, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf Einträge aufgrund der Beschlüsse der Versammlung der GmbH- Teilhaber oder Hauptsammlung der Aktionäre der Aktiengesellschaft hat, wenn diese Beschlüsse klagbar waren, besonders unter Androhung der Ungültigkeit (Art. 252 und 425 Gesetzbuches der Handelsgesellschaften)im Fall, wenn Rechtsbehelfsfrist wirkungslos vorbei ist. Eine andere Meinung könnte zur Vernichtung des Zieles führen, der zu Grunde Art. 425 Gesetzbuch der Handelsgesellschaften liegt, d.h. zeitliche Beschränkung der Möglichkeit des Infragestellen. Darüber hinaus sollte eine Meinung, dass Berücksichtigung durch das Gericht der Ungültigkeit ex officio nach dem Ablauf der Notfrist, damit Klage zu erheben, abgelehnt werden, weil auf diese Weise die Bedeutung der in Vorschriften vorgesehenen Termine Gültigkeit verliert. Verleihen dem Registergericht Berechtigung zu mehrmaligen Veränderung eigener Beschlüsse und Löschung der Vorschriften stößt gegen die rechtsstaatlichen Regeln, sowei Festigkeit und Zuverlässigkeit der Einträge vor.

Wenn man Kompetenzen des Registergerichts beurteilt, kann man nicht vergessen, dass ein Beschluss, der widersprüchlich mit dem Vertrag oder Status ist, gilt zum Aufheben durch das Urteil des Gerichts, aus diesem Grund sollte das Kreisgericht keine Erlaubnis zur Löschung der Beschlüsse der Aktiengesellschaftversammlungen von Amts wegen, die laut ihm gegen Gesetz verstoßen.

Kreisgericht betonte auch, dass Abweichung in Bedeutung des Begriff „ unzulässige Daten“ nicht nur in Doktrin existiert, aber kommt auch in Rechtsprechung vor, wo zwei Interpretationen dieses Begriffes präsentiert wurden. In einigen Rechtsprechungen nimmt das Oberste Gerichts vor, dass man einen Begriff “unzulässige Daten“ breit verstanden sollte.

Das Registerverfahren hat einen begrenzten Charakter und dient zu Beratung bei Streitigkeiten zwischen angemeldeten Subjekten, und sein Umfang ist jedoch nicht so eng, damit dem Registergericht die Prüfung der Fragen, die über Rechtexistenz eines Subjektes entscheiden, nicht ermöglichen. Vorschriften, die das Registerverfahren regeln, müssen vergebliche juristische Wahrheitsgehalte der Einträge berücksichtigen, die aus Art. 17 Abs. des Gesetzes über das Landesgerichtsregister folgen . Aus diesem Grund eine im Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister vorgesehene Prüfungspflicht des Inhaltes der Dokumente, die zum Antrag beigelegt wurde, umfasst auch Beurteilung der Gültigkeit des Rechtgeschäftes, die Dokumente umfasst, die die Grundlage des Eintrags ist, im Fall wenn Ungültigkeit des Gesetzes aus dem oben genannten Grund festgestellt wird, soll man Eintrag zum Datenregister nicht erlauben.(Beschluss des Obersten Gerichtes vom 17. September 2008 ,III CSK 56/08, Gesetz vom 20. Januar 2010 , III CZO 122/09).

Laut dem Kreisgericht äußert das Oberste Gericht andere Meinung im Beschluss vom 02. Dezember 2015 , IV CSK 99/15, in dem es sich für breite Bezeichnung des Begriffes „unzulässige Daten“ vorspricht, die im Art. 12 Abs.3 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister bezeichnet wird . Das Oberste Gericht beweist in diesem Beschluss, dass für im vor allem ein grammatischer Argument spricht, weil es keine Grundlage gibt, um es mit dem Begriff „ Daten, die gegen Recht verstoßen“ zu assoziieren. Andererseits Verbreitung des Inhaltes dieses Begriffes auf Prüfung von dem Registergericht der Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die Grundlage dieses Eintrages ist, ist im Gesetz nicht begründet. Gem. Art. 23 des Gesetzes über das Landesgerichtsregister beschränken sich Kompetenzen des Registergerichts zur Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente hinsichtlich der Form und Inhalt mit den Rechtvorschriften, also umfasst nicht Prüfung der Rechtsgeschäfte, die Grundlage für Vorbereitung der Dokumente ist.

Wenn man oben erwähnte Diskrepanzen in Betracht nimmt, wendet sich ein Gericht, das die Sache prüft, an das Oberste Gericht mit folgender Frage :

„Hat das Registergericht im Rahmen des Verfahrens , das im Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes über Staatliches Registergericht über Löschung des Eintrages wegen unzulässiger Daten, eine Pflicht zur Gültigkeitsprüfung der Rechtsgeschäfte, die Grundlage für Eintrag sind?“

Als Antwort auf oben gestellte Frage fasste Das Oberste Gericht am 08. Dezember Beschluss, gemäß dem:

„Das Registergericht im Rahmen des Verfahren, das im Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. 08. 1997 über Landesgerichtsregister(einheitlicher Text GBl. vom 2017, Pos. 700 mit Änderungen) über Löschung des Eintrages, der in Anbetracht der geltenden Vorschriften unzulässig ist, ist nicht zur Prüfung der Übereinstimmung mit dem Gesetz der Teilhaber -oder Hauptversammlung berechtigt , das eine Grundlage des Eintrages ist“

Im Lichte des oben erwähnten Beschlusses muss man feststellen, dass das Oberste Gericht sich für engeres Verstehen des Umfanges der Kompetenzen des Registergerichts bei der Kontrolle der Einträge spricht, die schon bekannt gegeben wurden.