Der Beschluss der sieben Richter des Obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2017 Akt.-Z.  II FPS 1/17

Dieses Problem war der Gegenstand einer rechtlichen Angelegenheit, die vom Obersten Verwaltungsgericht, dem 7 Richter angehört haben, in der Rechtssache Akt.-Z. II FPS 1/17 geprüft wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht, das die Kassationsbeschwerde unter dem Akt.-Z.  II FSK 3697/14 aufgrund der rechtlichen Angelegenheit, die Bedenken auslöst, geprüft hat, hat einen Beschluss erlassen, in dem es sich an die größere Besetzung dieses Gerichts mit der folgenden Rechtsfrage gewendet hat:

„Sind die Rechtshandlungen der Änderung des Gesellschaftsvertrags, die in der Umgestaltung der Kapitalgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft bestehen, gemäß dem Art. 1 Abs. 3 Pkt. 3 in Verbindung mit dem Art.1 Pkt. 1 Buchst. k des Gesetzes vom 9. September 2000 über die Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (ABl. 2007, Nr. 68, Position 450 mit Änderungen) steuerpflichtig und findet der Art. 6 Abs. 1 Pkt. 8 Buchst. f und Art. 9 Pkt. 11 Buchst. a dieses Gesetzes dabei eine Anwendung?“

Am 15. Mai 2017 hat das Oberste Verwaltungsgericht als Antwort auf diese Rechtsfrage einen Beschluss gefasst:

In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage sind die Rechtsgeschäfte  der Änderung des Gesellschaftsvertrags, die in der Umgestaltung der Kapitalgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft bestehen, gemäß dem Art. 1 Abs. 3 Pkt. 3 in Verbindung mit dem Abs. 1 Pkt. 1 Buchst. k des Gesetzes vom 9. September 2000 über die Steuer auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte (d. h. ABl. 2007, Nr. 68, Position 450 mit Änderungen) steuerpflichtig.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat voreilig geurteilt, dass Polen als Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach dem Art. 9 der Richtlinie 2008/7/EG die offenen Handelsgesellschaften als Kapitalgesellschaften nicht anerkannt hat.

Aus diesem Grund untersteht die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Besteuerung auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte.